Wir könnten Hand an uns legen. Aber der Sprung von der Brücke, der Schnitt in die Pulsadern, der auf uns zurasende Zug – dies sind nicht die Wege, die wir beschreiten wollen. Können wir diese Entscheidung für uns treffen und auf Beistand, etwa durch den ärztlich assistierten Suizid hoffen?
Nach geltendem deutschen Recht war dies nicht möglich. Paragraf 217 des Strafgesetzbuches in der Fassung vom Dezember 2015 verbot die „geschäftsmäßige Förderung“ von Suizid. Dagegen haben Privatpersonen, Sterbebegleiter, Ärzte, Sterbehilfeorganisationen, Pfleger und Rechtsanwälte Verfassungsbeschwerde eingelegt – und Recht bekommen.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Februar 2020: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.“ Der Weg für die Legalisierung der Suizidassistenz scheint frei. Doch ist die Debatte damit beendet?